Heilerziehungspfleger/-in, Altenpfleger/-in, Gesundheits- u. Krankenpfleger/-in, Erzieher/-in u.ä.
Für das assistierte Wohnen der Offenen Hilfen in Templin suchen wir ab dem 01.01.2026 eine Fachkraft (m/w/d) aus den Bereichen
Die Arbeitszeit beträgt 32h/ Woche.
- Wertschätzenden, liebevollen und individuellen Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigung
- Verantwortungsbewusstsein
- Zuverlässigkeit und Engagement
- Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität
- Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten
- Führerschein Kl. B
- einen interessanten und abwechslungsreichen Arbeitsplatz
- kollegiale Zusammenarbeit in einem engagierten Team
- Möglichkeiten der Fortbildung
- Arbeitszeiten mit einem Schwerpunkt auf Betreuungszeiten zwischen 13:00 Uhr - 20:30 Uhr
Vergütung:
- Leistungsgerechte Vergütung nach Haustarif
Die Bewerbung richten Sie bitte per E-Mail (ausschließlich im PDF-Format) an:
bewerbung@lebenshilfe-uckermark.de.
Assistenz & Pflege Lebenshilfe Uckermark gGmbH Geschäftsstelle
Herr Wewiorra
Bahnhofstr. 18
16303 Schwedt
Wir begrüßen Bewerbungen von allen Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, individuellen Barrieren oder anderen Merkmalen.
Vielfalt, Teilhabe und Chancengleichheit sind uns wichtig.
Hinweis gemäß Art. 13, 14 EU - DSGVO
Im Zusammenhang mit der Zusendung einer Bewerbung werden Ihre personenbezogenen Daten, wie Name, Adresse, Lebenslauf, Zeugnisse und weitere Bewerbungsunterlagen, ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen).
Mit Ihrer Bewerbung willigen Sie freiwillig in die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten ein. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Falls von Ihnen kein Widerspruch erfolgt oder keine ausdrückliche Einwilligung zur weiteren Speicherung vorliegt, werden Ihre Daten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 4 AGG, um mögliche Ansprüche aus Diskriminierung geltend machen zu können.